Statuten FDP.Die Liberalen Obersiggenthal

(V. 2025-06-09), ersetzt (V. 2010-05-02)

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Obersiggenthal“ besteht mit Sitz in Obersiggenthal ein Verein.
Dieser gehört als Ortspartei der „FDP.Die Liberalen Bezirk Baden“ und der „FDP.Die Liberalen Kanton Aargau“ an.

Art. 2
Die Partei bezweckt den Zusammenschluss der in der Gemeinde Obersiggenthal und Umgebung wohnhaften, liberal gesinnten Schweizerbürger zur Pflege des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen, schulischen, wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und kulturellen Fragen von Gemeinde, Kanton und Bund.

2. Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt zur FDP.Die Liberalen Obersiggenthal erworben. 
Mitglieder der FDP.Die Liberalen Obersiggenthal können alle werden, die im Kanton Aargau wohnhaft sind und sich zu den Zielen und Grundsätzen der Partei bekennen. 

Art. 4
Die Aufnahme erfolgt durch den Parteivorstand.
Gegen einen abweisenden Beschluss steht der Rekurs an die Mitgliederversammlung offen.

Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)    durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Parteivorstand;
b)    bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages während zwei Jahren nach jeweils erfolgter Mahnung;
c)    durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt durch den Parteivorstand. Gegen diesen Beschluss steht das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss erfolgt schriftlich. 
 
3. Organisation

Art. 6
Organe der Partei sind:
d)    Die Mitgliederversammlung
e)    Der Vorstand
f)    Der Parteipräsident
g)    Die Rechnungsrevisoren

Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei.
Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz anderer Organe gelegt sind.
Sie beschliesst über Anträge des Parteivorstandes zu Wahlen, Abstimmungen und Parteiparolen. 

Art. 8
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Beachtung einer minimalen Frist von acht Tagen sowie unter Bekanntgabe der Traktanden nach Bedarf schriftlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Art. 9
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im ersten Halbjahr als Generalversammlung zur Behandlung der ordentlichen Jahresgeschäfte zusammen, wie:
a)    Wahl des Parteipräsidenten/der Parteipräsidentin
b)    Wahl derjenigen Mitglieder des Vorstandes, die ihm nicht von Amtes wegen angehören
c)    Wahl der Rechnungsrevisoren
d)    Abnahme des Protokolls der letzten GV
e)    Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin
f)    Abnahme der Jahresrechnung, Entgegennahme des Revisorenberichts und Déchargeerteilung an den Vorstand
g)    Empfehlungen und Vorschläge zu Abstimmungen und Wahlen
h)    Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
i)    Die Änderung von Statuten
j)    Die Auflösung des Vereins

Art. 10
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte anwesend sind.
Die Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 2/3 der Stimmenden dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung beschliesst vorbehältlich der in Art. 18 erwähnten Ausnahmen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten/der Präsidentin der Stichentscheid zu.

Art. 11
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und organisiert sich in Präsidium, Vizepräsidium, Aktuariat, Kassieramt und mindestens einem weiteren Mitglied selbst. 
Der Präsident/die Präsidentin der EinwohnerratsFraktion und die Gemeinderäte/Gemeinderätinnen sind von Amtes wegen Mitglieder des Vorstandes.
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert er sich selbst.

Art. 12
Der Vorstand ist zuständig für:
a)    Die Administration, das Mitgliederwesen und die Finanzen
b)    Die Öffentlichkeitsarbeit und die Vorbereitung von Wahlen
c)    Die Jahresplanung und die Organisation von Veranstaltungen
d)    Die Aufnahme neuer Mitglieder
e)    Die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte und die entsprechende Kommunikation
f)    Den Kontakt zu Bezirks- und Kantonalpartei
g)    Die Vertretung der Partei nach aussen

Art. 13
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind drei Monate im Voraus schriftlich zu melden. 

Art. 14
Zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten und über deren Abnahme Antrag zu stellen.
Die zwei Revisoren werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind drei Monate im Voraus schriftlich zu melden.

4. Rechnungswesen

Art. 15
Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Art. 16
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 17
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5. Statutenrevision

Art. 18
Die Statuten können durch eine Zweidrittelmehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

6. Auflösung des Vereins

Art. 19
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zwecke einberufende Mitgliederversammlung beschliessen. Für einen solchen Beschluss bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 
Ein allfälliger Vorschlag fällt in die Kasse der Bezirkspartei. 

Die Statuten sind von der Generalversammlung der FDP.Die Liberalen vom 26. Juni 2025 angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 27. Mai 2010.

Gezeichnet von Christian Blum, Präsident FDP Obersiggenthal und Ursula Spinnler, Aktuarin FDP Obersiggenthal.