Statuten FDP Obersiggenthal

(V. 2010-05-02)

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Freisinnig-demokratische Partei Obersiggenthal besteht in Obersiggenthal ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.

Dieser gehört als Ortssektion der Freisinnig-demokratischen Partei des Kantons Aargau an.

Art. 2
Die Partei bezweckt den Zusammenschluss der in der Gemeinde wohnhaften, liberal gesinnten Frauen und Männer zur Förderung des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen Geschäfte von Gemeinde, Kanton und Bund.

2. Mitgliedschaft

Art. 3
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich zu den Grundsätzen der Freisinnig-demokratischen Partei der Schweiz bekennt.

Art. 4
Die Aufnahme erfolgt durch den Parteivorstand.

Gegen einen abweisenden Beschluss steht der Rekurs an die Mitgliederversammlung offen.

Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
  2. durch Ausschluss wegen Verletzung der Parteiinteressen. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag ohne Namensnennung zu traktandieren.

3. Organisation

Art. 6
Organe der Partei sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei.

Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz anderer Organe gelegt sind.

Insbesondere fällt in ihre Zuständigkeit die Aufstellung von Wahlkandidatinnen und Wahlkandidaten und die Herausgabe der Parolen der Ortspartei in wichtigen Angelegenheiten sowie Statutenänderungen.

Zur Bearbeitung und Abklärung von bestimmten Sachfragen kann die Mitgliederversammlung Arbeitsausschüsse einsetzen.

Art. 8
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Beachtung einer minimalen Frist von acht Tagen sowie unter Bekanntgabe der Traktanden nach Bedarf schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird.

Art. 9
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im ersten Halbjahr als Generalversammlung zur Behandlung der ordentlichen Jahresgeschäfte zusammen, wie:

  1. Wahl des Parteipräsidenten/der Parteipräsidentin
  2. Wahl derjenigen Mitglieder des Vorstandes, die ihm nicht von Amtes wegen angehören
  3. Wahl der Rechnungsrevisoren
  4. Abnahme des Protokolls der letzten GV
  5. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin
  6. Abnahme der Jahresrechnung, Entgegennahme des Revisorenberichts und Déchargeerteilung an den Vorstand
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

Art. 10
Die Mitgliederversammlung beschliesst vorbehältlich der in Art. 20 erwähnten Ausnahmen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten/der Präsidentin der Stichentscheid zu.

Art. 11
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Präsident(-in), Vizepräsident(-in) und Kassier(-in), Präsident(-in) der Einwohnerrats-Fraktion, freisinnige Gemeinderäte/Gemeinderätinnen und ein bis drei weiteren Mitgliedern.

Der Präsident/die Präsidentin der Einwohnerrats-Fraktion und die Gemeinderäte/Gemeinderätinnen sind von Amtes wegen Mitglieder des Vorstandes.

Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert er sich selber.

Art. 12
Der Vorstand ist zuständig für:

  1. Die Administration, das Mitgliederwesen und die Finanzen
  2. Die Öffentlichkeitsarbeit und die Vorbereitung von Wahlen
  3. Die Jahresplanung und die Organisation von Veranstaltungen
  4. Die Aufnahme neuer Mitglieder
  5. Die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte und die entsprechende Kommunikation
  6. Den Kontakt zu Bezirks- und Kantonalpartei
  7. Die Vertretung der Partei nach aussen

Art. 13
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

Art. 14
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten und über deren Abnahme Antrag zu stellen.

Sie werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren durch die Generalversammlung gewählt.

4. Rechnungswesen

Art. 15
Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Art. 16
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen.

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 17
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr

5. Statutenrevision

Art. 18
Die Statuten können durch eine Zweidrittelmehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Statuten genehmigt an der Generalversammlung vom 27. Mai 2010 und ersetzen diejenigen vom 9. Mai 2003.